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Testament

Erben und Testament
Wichtige Informationen zur Erbschaft

Sofern Sie kein Testament verfasst haben, wird Ihr Erbe nach der gesetzlich festgelegten Erbfolge aufgeteilt.

Gesetzliche Erbfolge

Erben erster Ordnung sind die Kinder der/des Verstorbenen und, falls diese nicht mehr leben, die Kindeskinder.

Erben zweiter Ordnung sind die Eltern der/des Verstorbenen. Wenn diese nicht mehr leben, werden deren Kinder und Kindeskinder zu Erben zweiter Ordnung. Das sind dann die Geschwister bzw. Nichten und Neffen der/des Verstorbenen.

Erben dritter Ordnung sind die Großeltern der/des Verstorbenen und, wenn die nicht mehr leben, deren Kinder und Kindeskinder, also die Tanten und Onkel, Cousinen und Vettern der/des Verstorbenen.

Für den Ehepartner der/des Verstorbenen gilt eine Sonderregelung. Gibt es noch Erben erster Ordnung, erbt der Ehepartner ein Viertel des Nachlasses. Außerdem stehen ihm die Gegenstände des Hausstandes, soweit sie zur Führung eines Haushaltes benötigt werden, zu. Sind nur noch Erben zweiter Ordnung vorhanden, erbt der Ehepartner die Hälfte des Nachlasses und alle Gegenstände, die den Haushalt umfassen. Wenn weder Verwandte erster noch zweiter Ordnung da sind, erbt der Ehepartner den gesamten Nachlass. Hat der Partner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit dem Verstorbenen gelebt, dann erhöht sich sein Erbteil  immer um ein weiteres Viertel des Nachlasses.

Wenn Sie eine individuelle Erbfolge festlegen möchten, sollten Sie ein Testament anlegen.

Holographisches Testament

Ihr Testament können Sie selbst erstellen. Dabei ist es unbedingt notwendig, dass Sie es handschriftlich verfassen und mit Ihrem vollen Namen unterschreiben. Sie können Ihr Testament jederzeit abändern oder neu entwerfen. Um Missverständnissen vorzubeugen, vergessen Sie dabei nicht, die jeweilige Version mit dem aktuellen Datum zu versehen. Diese Form des Testaments nennt sich Holographisches Testament.

Öffentliches Testament

Besonders bei komplexen Vermögensregelungen empfehlen wir Ihnen, ein öffentliches Testament anzulegen. Das bedeutet, dass Sie Ihre Erbfolge mit einem Notar besprechen. Hierbei reicht es, wenn Sie ihm Ihre Wünsche mündlich mitteilen. Der Notar holt dann abschließend Ihre Unterschrift ein.

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